Hauseigentümer ohne direkten Straßenzugang verlassen sich häufig darauf, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstücks toleriert. Dies kann sich bei Konflikten oder bei einem Verkauf an Dritte als problematisch erweisen, falls kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. Selbst nach Jahrzehnten gegenseitiger Duldung entsteht kein gesetzliches Gewohnheitsrecht zur Wegenutzung. Besitzer von Hinterliegergrundstücken und Kaufinteressenten sollten sich rechtlich absichern.

Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstehen Wegerechte nur durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Grundbucheintragungen oder das Notwegerecht. Eine schuldrechtliche Vereinbarung gilt ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern und verliert ihre Gültigkeit bei Eigentümerwechsel. Die einzige dauerhafte Lösung ist eine Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks. Ein Notar muss die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten beglaubigen oder beurkunden, um beide Seiten und ihre Rechtsnachfolger zu schützen.

Notwegerecht keinesfalls „einfach so“ ausüben

Das Notwegerecht kommt in Betracht, wenn einem Grundstück die erforderliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt oder fehlen wird. Dies umfasst auch die Überfahrt mit Kraftfahrzeugen zum Parken auf dem eigenen Grundstück. Nur Eigentümer und Erbbauberechtigte können ein Notwegerecht verlangen, nicht Mieter. Sie müssen den Nachbareigentümer angemessen entschädigen und die Verkehrssicherungs-, Räum- sowie Streupflichten übernehmen. Das Notwegerecht gilt nur bei freiwilliger Zustimmung des Nachbarn oder gerichtlichem Urteil.

Baugenehmigung ersetzt kein Wegerecht

Wer ein Haus auf einem Hinterliegergrundstück bauen möchte, muss sich frühzeitig mit dem Nachbarn einigen. Die Bebauung erfordert einen gesicherten Zugang über das vordere Grundstück für Entsorgungsdienste und Rettungskräfte. Der Eigentümer kann eine Baulast gegenüber der Baubehörde übernehmen, die im Baulastenverzeichnis eingetragen wird und Voraussetzung der Baugenehmigung ist. Allerdings: Die öffentlich-rechtliche Baulast ermöglicht den Hausbau, aber für den privaten Zugang zum Grundstück über den Nachbarbesitz müssen die Bauherren ein privat-rechtliches Nutzungsrecht vereinbaren.